AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters MeiLong
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1. Abschluss eines Reisevertrags
1.1 Mit seiner verbindlichen Buchung bietet die auftraggebende Person MeiLong, Inhaber Florian Mehling, den Abschluss eines Reisevertrages auf Basis des individuell erstellten Angebotes von MeiLong und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Die Anmeldung erfolgt für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragspflichten der Kunde wie für seine eigenen haftet, sofern er diese Haftung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
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1.2 Bei allen Online-Buchungen gilt: Dem Kunden wird der Ablauf der Online-Buchung in der Buchungsstrecke auf der Internetseite des Reiseveranstalters erläutert. Im Rahmen des Buchungsprozesses kann der Kunde jederzeit seine Angaben ändern, korrigieren oder zurücksetzen. Auch für die Zurücksetzung des gesamten Online-Buchungsformulars steht eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird. Der Kunde gelangt durch Klicks auf eine Seite, auf der er seine Daten eingeben kann. Falls der Kunde den Buchungsprozess komplett abbrechen möchte, kann er auch einfach das Browser-Fenster schließen. Ansonsten kann er den Buchungsauftrag zum Abschluss bringen. Mit Betätigung der Schaltfläche „Buchung abschicken“ gibt der Kunde rechtsverbindlich seinen Buchungsauftrag ab, so dass eine Kostenpflicht entstehen kann. Danach können keine Änderungen an den persönlichen Angaben oder personenbezogenen Daten des Kunden mehr vorgenommen werden. Der Kunde hat daher vor Abgabe seines Buchungsauftrags Sorge zu tragen, dass er alle Informationen, Namen und Angaben, wie etwa die E-Mail-Adresse, (Mobil-)Telefonnummer oder Reisepassinformationen korrekt eingegeben hat. Nach Eingang der Anmeldung erhält der Kunde eine Zugangsbestätigung in Textform (z. B. per E-Mail), die noch keine Annahme des Auftrages darstellt, sondern lediglich den Eingang desselben bestätigt. Vertragssprachen werden angegeben, wobei ausschließlich die deutsche Sprache maßgeblich ist.
1.3 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme des Buchungsauftrages durch den Reiseveranstalter zustande. MeiLong bestätigt dem Kunden den Vertragsabschluss mit der Reisebestätigung / Rechnung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) und übersendet den Sicherungsschein. Nur im Fall des Art. 250 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB, erhält der Kunde die Reisebestätigung in Papierform. Durch die dem Sicherungsschein zugrundeliegende Insolvenzversicherung sind sämtliche Zahlungen des Kunden für die Pauschalreise gegen Insolvenz abgesichert.
1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von der Anmeldung des Kunden ab, so liegt ein neues Angebot unter Wahrung der vorvertraglichen Informationspflichten vor, an das der Reiseveranstalter für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern der Reiseveranstalter auf die Änderungen hingewiesen und im Übrigen seine vorvertraglichen Informationspflichten gem. Art. 250 §§ 1-3 EGBGB erfüllt hat. Die Annahme des Kunden erfolgt durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder vollständige Zahlung gegenüber dem Reiseveranstalter.
1.5 Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB für die auf der Internetseite angebotenen Pauschalreisen kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte gelten. Dies bedeutet, der Kunde kann bei einer Online-Buchung seine abgegebene Willenserklärung nicht widerrufen, sondern diese ist bindend. Ein Rücktritt vom Reisevertrag ist stets möglich (siehe Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht nur, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen nach mündlichen Verhandlungen geschlossen worden ist. Es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
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2. Zahlungsbedingungen
2.1 Nach Vertragsabschluss und Erhalt der Reisebestätigung mit dem Sicherungsschein ist eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises fällig, die innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen ist. Sie wird auf den Gesamtreisepreis angerechnet. Die Restzahlung auf den Reisepreis ist 28 Tage vor Reisebeginn fällig und vom Kunden unaufgefordert zu zahlen, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird und nicht mehr aus dem in Ziff. 8.1 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Vertragsabschluss innerhalb der genannten Frist ist der Gesamtpreis sofort fällig.
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2.2 Leistet der Kunde auf den Reisepreis fällige Zahlungen trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht, ist MeiLong berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Buchung zu stornieren. In diesem Fall kann MeiLong den Kunden mit Rücktrittskosten belasten, die sich an nachstehender Ziff. 5.2 orientieren, vorausgesetzt, der Kunde hatte nicht selbst ein Recht zur Zahlungsverweigerung. Umbuchungsentgelte (siehe Ziff. 5.3) sind jeweils sofort nach Rechnungstellung zur Zahlung fällig.
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2.3 Erfolgt die Buchung weniger als 28 Tage vor dem Reisebeginn, ist der komplette Reisepreis nach Vertragsabschluss fällig (ohne Aufteilung in Anzahlung/ Restzahlung) und innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
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2.4 Ohne vollständige Zahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch auf Aushändigung der Reiseunterlagen und Erbringung von Reiseleistungen.
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2.5 Zahlungen können ausschließlich per Überweisung an den Reiseveranstalter getätigt werden.
3. Leistungen, Vertragsänderungen nach Vertragsschluss
3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen (Prospekt, Internet, Katalog, Flyer) bzw. in der Reisebestätigung und den gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gemachten Angaben.
3.2 MeiLong behält sich vor, nach Vertragsschluss andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind, etwa bei erforderlichen Routenänderungen in zumutbarem Umfang, etwa wegen des Ausweichens vor Naturereignissen (z.B. Erdrutsche, Überschwemmungen, Waldbrände, schwere Gewitter) oder dem Austausch von Reiseleitern bei deren persönlicher Verhinderung. MeiLong hat den Kunden auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
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3.3 Kann der Reiseveranstalter die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen, so kann MeiLong dem Kunden die entsprechende Leistungsänderung anbieten und verlangen, dass der Kunde innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss, das Angebot zur Leistungsänderung annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer solchen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden. Nach dem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Vertragsänderung als angenommen. MeiLong kann dem Kunden in seinem Angebot nach Ziff. 3.3 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten, über die er den Kunden nach Art. 250 § 10 EGBGB zu informieren hat.
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4. Preisänderungen nach Vertragsschluss
4.1 Der Reiseveranstalter behält sich vor, den in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Reisepreis nach Vertragsschluss einseitig zu erhöhen, wenn sich die Erhöhung des Reisepreises unmittelbar aus einer tatsächlich erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger
b) einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren
c) einer Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt.
Der Reisepreis wird in den genannten Fällen in dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung der in a) bis c) genannten Faktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Sollte dies der Fall sein, wird der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich gem. § 651f II BGB auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie den hier genannten Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Der Kunde kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Satz 1 dieser Ziff. 4.1 unter a) bis c) genannten Faktoren nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt.
4.2 Übersteigt die in Ziff. 4.1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen, kann aber dem Kunden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass er innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss, das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach dem Ablauf einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 21 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Der Reiseveranstalter kann dem Kunden in seinem Angebot zu einer Preiserhöhung wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten, über die er den Kunden nach Art. 250 § 10 EGBGB zu informieren hat.
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5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Der Rücktritt ist grundsätzlich formlos möglich. Dem Kunden wird jedoch empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären
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5.2 Bei einem Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise steht dem Reiseveranstalter anstelle des Reisepreises eine Rücktrittsentschädigung zu (§ 651h BGB), sofern er den Rücktritt nicht zu vertreten hat und/oder keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände i.S.d. § 651h III BGB vorliegen.
MeiLong hat die folgenden Entschädigungspauschalen festgelegt:
Bis zum 28. Tag vor Reisebeginn 50 %,
ab dem 27. vor Reisebeginn 100%
und bei Nichtantritt der Reise 100% des Reisepreises.
Dem Kunden ist es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der jeweiligen Pauschalen entstanden ist. MeiLong behält sich vor, anstatt der jeweiligen Pauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern und wird in diesem Fall nachweisen, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Er kann die geforderte Entschädigung sodann unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistung konkret beziffern und belegen.
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5.3 Aufgrund der Exklusivität der angebotenen Reisen hat der Kunde nach Zugang der Reisebestätigung keinen rechtlichen Anspruch auf Umbuchungen (z. B. Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels oder der Unterkunft) nach Vertragsabschluss. Ist eine Umbuchung möglich, kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt von € 50,00 pro Umbuchungsvorgang erheben. Umbuchungswünsche, die später als 28 Tage vor Reisebeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gem. Ziff. 5.2 und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Der Kunde kann jederzeit nachweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden als die genannte Pauschale durch die Umbuchung entstanden ist. Die Regelung von Ziff. 5.3 ist dann nicht anzuwenden, wenn die Umbuchung etwa erforderlich ist, weil MeiLong dem Kunden keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gem. Art. 250 § 1-3 EGBGB gegeben hat. In einem solchen Fall ist die Umbuchung kostenfrei.
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5.4 Sollte der Kunde die Reise nicht antreten können, kann er innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als 28 Tage vor Reisebeginn zugeht. MeiLong kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser Dritte die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. MeiLong darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. Er hat dem Kunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
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6. Reiseversicherungen
Die individuell ausgearbeiteten Reiseprogramme des Reiseveranstalters beinhalten keine Reiserücktrittskostenversicherung, Auslandskrankenversicherung oder weitere Versicherungen, wenn sie nicht explizit Teil der Reiseleistung darstellen. Der Reiseveranstalter empfiehlt dem Kunden ausdrücklich den Abschluss folgender Versicherungen:
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Reiserücktrittkostenversicherung
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Reisegepäckversicherung
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Reiseabbruchversicherung
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Reiseunfallversicherung
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Reisekrankenversicherung
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung und Zusatzkosten durch Kundenverhalten
7.1 Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die der Reiseveranstalter ihm ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen, die ausschließlich von ihm selbst zu vertreten sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise, Krankheit, Reiseunfähigkeit) nicht in Anspruch, so hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.
7.2 Falls durch vom Kunden zu vertretende Umstände ohne mitwirkendes Verhalten vom Reiseveranstalter bei der Vorbereitung oder Durchführung der Reise zusätzliche Kosten für Vertragsleistungen anfallen, darf der Reiseveranstalter den Ersatz durch den Kunden verlangen. Dies umfasst zum Beispiel Zusatzkosten wegen einer Ticketänderung bei falschen oder fehlenden Namensangaben des Kunden.
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8. Rücktritt des Reiseveranstalters wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
8.1 Der Reiseveranstalter kann bis 28 Tage vor Reisebeginn wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten und die Reise absagen, wenn er in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung (z. B. Reiseausschreibung) diese Zahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, angegeben hat, und er in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und späteste Rücktrittsfrist nochmals angibt. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Kunde zurück.
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9. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
9.1 Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen.
Wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder gefährdet oder wenn er sich in einem solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist, oder wenn er den besonderen Erfordernissen der Reise nicht entspricht (Gesundheit, Leistungsvermögen etc.).
Kündigt der Reiseveranstalter, so behält dieser den Anspruch auf den Reisepreis. Der Reiseveranstalter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
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9.2 MeiLong kann ferner vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist.
10. Haftung des Reiseveranstalters, Beschränkung der Haftung
10.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und die ordnungsgemäße Erbringung der bestätigten Reiseleistungen auf der Grundlage des jeweiligen Angebotes.
10.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Bestandteil des Reisevertrages sind und die der Reisende ohne Vermittlung des Reiseveranstalters direkt gebucht und in Anspruch genommen hat (z.B. Veranstaltungen, Ausflüge, Besuche, etc.).
10.3 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist bei anderen als Körperschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen (beispielsweise Leistungsträger) verantwortlich ist. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.4 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich der Reiseveranstalter hierauf berufen.
10.5 Die internationale Seebeförderung unterliegt dem am 23.04.2014 in Kraft getretenen Athener Übereinkommen (AÜ) sowie der Verordnung (EG) Nr. 392/2009. Die Haftung des Reiseveranstalters als Beförderer für sämtliche Schadensersatzansprüche bei Schifffahrtsereignissen im Fall des Todes oder der Körperverletzung von Passagieren sowie des Verlusts oder der Beschädigung von Gepäck und Selbstbehalte (bei Verlust oder Beschädigung in Abzug zu bringende Beträge) ist stets auf die Haftungsbegrenzungen des AÜ in seiner jeweils geltenden Fassung nebst zugehörigen Protokollen beschränkt (derzeit Regelung des Art. 3, Art. 5, Art. 7 und Art. 8 AÜ). Der gem. Art. 8 Abs. 4 AÜ erlaubte Abzug findet Anwendung. Ein Mitverschulden des Passagiers ist stets zu berücksichtigen (Art. 6 AÜ). Der Beförderer haftet nicht für Ereignisse, die eintreten, ehe der Fahrgast das Schiff betreten hat oder nachdem er es verlassen hat. Entsprechendes gilt für das Handreisegepäck im Gewahrsam des Fahrgastes. Der Beförderer haftet nicht für lebende Tiere, die als Reisegepäck befördert werden. Er haftet nicht für Schäden, die während des Transports auf Schiffen entstehen, der von einem anderen Frachtführer ausgeführt wird. Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, begebbaren Wertpapieren oder anderen Wertgegenständen wie Gold, Silber, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenständen, Elektronik oder sonstigen Wertsachen, außer diese wurden dem Beförderer zur sicheren Aufbewahrung übergeben (in diesem Fall ist die Haftung nach Art. 8 Abs. 3 AÜ beschränkt). Der Kunde hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass er solche Gegenstände in seinem Handgepäck sicher verwahrt.
11. Obliegenheiten des Kunden, Mängelanzeige, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Kunden, nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen
11.1 Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich dem Reiseveranstalter anzuzeigen und dort innerhalb angemessener Frist um Abhilfe zu ersuchen. Soweit MeiLong infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Satz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB-Schadensersatz zu verlangen.
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11.2 Verlangt der Kunde Abhilfe, hat MeiLong den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. MeiLong kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Kann MeiLong die Beseitigung des Mangels nach Satz 1 dieses Absatzes verweigern und betrifft der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat MeiLong Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten.
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11.3 Wird eine Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn MeiLong eine ihm vom Kunden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag gekündigt, so behält MeiLong hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
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11.4 Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen sind nach internationalen Übereinkommen binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Verlust- oder Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben und den Schaden dann auch nochmals schriftlich geltend zu machen. Darüber hinaus ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen, wenn reiserechtliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.
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11.5 Ansprüche nach Fluggastrechte-VO sind stets gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu richten.
11.6 Bei auftretenden Mängeln ist der Kunde verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Schadensminderungspflicht mitzuwirken, Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
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11.7 Reiseleiter sind nicht berechtigt, Ansprüche des Kunden mit Wirkung gegen den Reiseveranstalter anzuerkennen.
11.8 Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die MeiLong ihm ordnungsgemäß angeboten hat, infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die ausschließlich von ihm zu vertreten oder ihm zuzurechnen sind, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises.
11.9 Jeder Kunde ist für sein rechtzeitiges Erscheinen am Abreiseort selbst verantwortlich. Dies gilt insbesondere bei selbst gebuchten Flügen oder der Eigenanreise. An Flughäfen ist genügend Zeit für den Check-In, die Sicherheitskontrolle und etwaige Gesundheitstests einzuplanen. Bei internationalen Flügen muss sich der Kunde am Abreisetag mindestens drei Stunden vor der Abflugzeit am Flughafen einfinden, damit er genügend Zeit für den Check-In, gesundheitspolizeiliche Tests und die Sicherheitskontrolle hat und auch bei der eigenen Buchung von Flügen muss er eine solche Umsteigezeit einplanen.
12. Pass- und Visaerfordernisse, Reiseunterlagen
12.1 MeiLong informiert den Kunden über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa.
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12.2 Der Kunde hat den Reiseveranstalter unverzüglich zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
12.3 Der Kunde ist verpflichtet, die ihm übermittelten Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung zu überprüfen. Der Kunde ist weiter verpflichtet, den Reiseveranstalter über Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstige Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, ist er für einen ihm hieraus entstehenden Schaden mitverantwortlich (§ 254 BGB).
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13. Informationspflichten zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Der Reiseveranstalter ist gem. EU-VO Nr. 2111/2005 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher, im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu unterrichten. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so muss MeiLong diejenige Fluggesellschaft nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis dieser Identität erhält, sobald diese feststeht. Dasselbe gilt im Falle eines Wechsels der als ausführendes Luftfahrtunternehmen genannten Fluggesellschaft. Die Liste der Fluggesellschaften mit Flugverbot in der EU ist auf der folgenden Internetseite zu finden auf: https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_de.
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14. Datenschutz und Widerspruchsrechte des Kunden
14.1 Über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informiert MeiLong den Kunden in der Datenschutzerklärung auf der Website und im Datenschutzhinweis. MeiLong hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen oder die sie identifizierbar machen (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung Ihrer Anfrage, Buchungsanfrage, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem Reisevertrag erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Die Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Sofern personenbezogene Daten des Kunden auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, hat der Kunde das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben. Der Kunde kann unter der Adresse meilong-reisen@gmx.de mit einer E-Mail von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder den Reiseveranstalter kontaktieren.
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14.2 Mit einer Nachricht an meilong-reisen@gmx.de kann der Kunde auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketingzwecken jederzeit kostenfrei widersprechen.
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15. Zollbestimmungen
Der Kunde ist verpflichtet, sowohl die Zollbestimmungen des bereisten Landes als auch die des Heimatlandes zu beachten. Der Kunde ist verpflichtet, sich selbst über die geltenden Vorschriften zu informieren.
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16. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutschem Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
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17. Schlussbestimmungen
17.1 Auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter wird ausschließlich deutsches Recht angewandt. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters vereinbart.
17.2 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten für im elektronischen Rechtsverkehr geschlossene Verträge bereit, die der Kunde unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findet. Der Reiseveranstalter nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil und ist auch nicht verpflichtet, an solchen Verfahren teilzunehmen. Ein internes Beschwerdeverfahren existiert nicht.
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18. Reiseveranstalter
MeiLong
Raiffeisenstraße 2
97534 Waigolshausen
Inhaber: Florian Mehling